Garantiebedingungen
Hausgarantie bei der Durchführung einer Inspektion nach Herstellervorgabe
- Allgemeines:
Die Leistungen der Hausgarantie werden nach Maßgabe dieser Garantiebedingungen im Anschluss an die Herstellergarantie für Neufahrzeuge (Herstellergarantie) erbracht nachdem der Kunde im Autohaus Rolf Geißenhöner GmbH eine Inspektion nach Vorgabe des Herstellers durchgeführt hat.
Garantiegeber ist das Autohaus Rolf Geißenhöner GmbH, Meininger Straße 189, 98529 Suhl.
2.Garantiefahrzeuge und Geltungsbereich
Die Hausgarantie gilt ausschließlich für Fahrzeuge die innerhalb der Europäischen Union in Verkehr gebracht wurden und zum Zeitpunkt der Inspektion nicht älter als 15 Jahre ab Herstellungsdatum und deren Laufleistung weniger als 200000 km beträgt.
Beginn und Laufzeit der Garantie
Die Laufzeit der Hausgarantie beginnt mit dem Km Stand bzw. mit dem Datum der Inspektionsdurchführung und endet mit dem zeitlichen Ablauf des für das Fahrzeug vom Hersteller vorgegebenen Inspektionsintervalls entsprechend der Kilometerlaufleistung oder der zeitlichen Begrenzung auf 12 oder 24 Monate je nach dem was zuerst eintritt.
- Garantieteile
Die Hausgarantie erstreckt sich auf Defekte folgender mechanischer oder elektronischer Teile:
Motor: Motorblock, Ausgleichswelle, Nockenwelle, Ventilstößel, Kipphebel, Ventile und Führungen, Kurbelwelle und -lager, Kurbelwellenriemenscheibe, Zylinderköpfe, Zylinderkopfdichtungen, Pleuel und -lager, Antriebswelle Nebenantrieb, Schwungrad, Flex-/Mitnehmerplatte (bei Automatik), Anlasserzahnkranz, Ölwanne, Ölstandgeber, Ölpumpe, Kolben und Kolbenringe, Kolbenbolzen und -lager, Dichtungen, Dichtringe, Steuerkette, Zahnräder (Ventilsteuerung), Ladeluftkühler, Ventildeckel , Abgasrückführungsventil, Kühler-Abgasrückführung, Ölkühler, Ölfiltergehäuse, Klopfsensor,
Benzin-Kraftstoffsystem: Benzinpumpe, elektrische Benzinpumpe, alle Sensoren der elektronischen Kraftstoffeinspritzung, Luftmassenmesser, Motorsteuergerät (ECU), Drosselklappengehäuse, Einspritzventile, Gaspedalsensor, Kraftstoffdruckregler, Tankgeber, Drucksensor, Tank, Tankanzeige.
Diesel-Kraftstoffsystem: Einspritzpumpe, Common-Rail-Hochdruckpumpe, Niederdruckpumpe, alle Sensoren der elektronischen Kraftstoffeinspritzung, Luftmassenmesser, Motorsteuergerät (ECU), Treibereinheit (EDU), Drosselklappensensor, Gaspedalsensor, Tankgeber, Tank
Kühlsystem: Kühlmittelstandsensor, Lüfterrelais und -sensor, Motorkühlmittel-Temperaturschalter und -sensor, Kühlerlüfter, Viskolüfterkupplung, Kühlerdeckel, Thermostat und -gehäuse
Schaltgetriebe: Kupplungsgeberzylinder, Ausrückgabel, Ausrückgabelzapfen, Kupplungszug und -gestänge, Getriebe- und Transaxlegehäuse, Zahnräder, Wellen, Synchronringe, Schaltmuffen und Naben, Lager, Lagerschalen, Dichtungen, Dichtringe, Schaltzüge und -gestänge,
Automatikgetriebe: Getriebe- und Transaxlegehäuse, Zahnräder, Wellen, Wählschalter, elektronische Aktuatoren, Bremsbänder, Kupplungen, Ventilblock, Ölpumpe, Ölkühler, elektronische Steuereinheit, Naben, Lager, Lagerschalen, Dichtungen, Dichtringe, Schaltzüge und -gestänge, Drehmomentwandler, Wählhebel.
Transfer und Differenzial: Zentraldifferenzial, Differenzialgehäuse, Antriebskegelrad/Antriebsrad, Ausgleichskegelrad, Wellen, Zahnräder, Lager, Lagerschalen, Differenzialflansch, Transfer-Schalthebel,
Federung: Drehstäbe, Längslenkler, Achsschenkel, Radlager (bis 100.000 Km), Radnaben, Distanzscheiben, Sicherungsmuttern, Manschetten an Kugelköpfen (bis 100.000 km).
Lenkung: Servolenkungsgetriebe, Lenkgetriebe, Getriebegehäuse, Zahnstangenlenkung, Servolenkungspumpe, Servolenkungsölbehälter, Dichtungen, Lenksäule, (bis 160.000 km).
Bremsen: ABS-Steuergerät, ABS-Komponenten, Bremskraftverstärker, Handbremsgestänge/ -hebel,
Begrenzungsventile, Hauptbremszylinder, Bremsflüssigkeits-Ausgleichsbehälter, Unterdruckpumpe,
Motor der elektrischen Feststellbremse und ECU.
Klimaanlage / Heizung: Heizungsgehäuse inkl. Wärmetauscher, Heizklappen, Schrittmotoren, Klimakompressor, Verdampfer, Heizungssteuerung, Heizungsventil, Verdampfer-Temperatur-Sensor,
Elektrik: Anlasser, Generator, alle original ab Werk verbauten Schalter/Taster,
und Steuergeräte, Scheibenwischermotoren, Hupe, Airbag-Spiralkabel, elektronische Zündschlosseinheit, Scheiben-/ Spiegelheizung, Bordcomputer (Trip Computer), Zigarettenanzünder, Airbagsensoren, Innenbeleuchtungs-Verzögerungseinheit, Drehzahlmesser, Kabelbäume (nur bei Kurzschluss)
4.Nicht umfasste Fahrzeugteile:
Alle Teile und Einrichtungen die nicht unter Punkt 3 (Garantieteile) aufgeführt sind Unterliegen dem Garantieausschluss. Im Einzelfall kann der Garantiegeber nach Einzelprüfung an Hand der Laufleistung und Fahrzeughistorie Leistungen aus Kulanz erbringen.
5.Garantieausschlüsse:
Keine Garantie besteht für normalen Verschleiß, Alterung, Geräusche und Vibration sowie übermäßiges Spiel in der Lenkung.
Der Garantiegeber ist nicht verpflichtet, Garantieleistungen zu erbringen, soweit der Mangel eines Garantieteils durch folgende Umstände verursacht wurde:
– die Wartungs- oder Reparaturarbeiten an dem Garantiefahrzeug erfolgten nicht nach den Vorgaben des Herstellers. Dies ist eine Voraussetzung, die ab dem Datum der Erstzulassung des Garantiefahrzeugs gilt;
Dem Autohaus Geißenhöner wurde trotz eines Mangels nicht unverzüglich die Möglichkeit zur Reparatur gegeben;
– das Garantiefahrzeug wurde unsachgemäß eingesetzt, wie z.B. Rennen, extreme Geländefahrten, Tuning, übermäßige Belastung (z.B. Überladung);
– äußere Ursachen und/oder Naturereignisse, wie z. B. Wasser- oder Staubeintritt, Steinschlag, Überschwemmung, Vereisung, Sturm, Naturkatastrophen, Unfall, Feuer, Explosionen, Krieg, innere Unruhen, hoheitliche Maßnahmen, vorsätzliche oder böswillige Handlungen, unbefugte Benutzung, Salz, Glasabrieb und Kratzer, Verschmutzung;
– Verwendung von Nicht-Original-TOYOTA-Zubehör oder Nicht-Original-TOYOTA-Sonderausstattungen;
– vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten (z.B. Verwendung ungeeigneter Schmiermittel und Kraftstoffe);
– Änderung der ursprünglichen Fahrzeugkonstruktion oder Einbau bestimmter Zubehörteile, die nicht den vom Hersteller festgelegten Mindeststandards en
6.Umfang der Garantieleistungen
Bei Vorliegen der Garantievoraussetzungen und ordnungsgemäßer Inanspruchnahme der Hausgarantie gemäß nachstehender Ziffer 5 umfassen die Garantieleistungen die zur Beseitigung des Mangels von Garantieteilen erforderlichen Maßnahmen der Reparatur oder des Austauschs der Garantieteile. Die Wahl der Mittel der Mangelbeseitigung liegt bei dem Garantiegeber. Ersetzte Teile werden Eigentum des Garantiegebers.
- a) Der Umfang der Garantieleistung ist auf den wirtschaftlichen Wert des Garantiefahrzeugs zum Zeitpunkt der Reparatur beschränkt.
- b) Weitergehende Maßnahmen sind nicht geschuldet, insbesondere übernimmt der Garantiegeber nicht:
– die Ersatzlieferung eines neuen oder gebrauchten Fahrzeugs;
– Lackreparaturen, Rostreparaturen, die Beseitigung von Geräuschen, Verfärbungen, Verbleichen, Verformungen und Rissen sowie Anpassungen und Einstellarbeiten;
– normalen Wartungsservice, Motortuning, Wechsel von Flüssigkeiten und Filtern, Schmierung, Reinigung und Politur, Ersatz von Zündkerzen, Birnen und Sicherungen sowie Ersatz von abgenutzten Scheibenwischerblättern, Bremsklötzen, -belägen und -backen sowie Kupplungsbelägen;
– Reparaturen wegen Korrosion Reparaturmehraufwand durch Umbauten und Sonderausstattungen;
– Diagnosezeiten, Zeiten zur Feststellung der Ursache;
– die Erstattung von Kosten und Schäden im Zusammenhang mit einem vor Inanspruchnahme der Garantieleistungen eintretenden Ausfall des Garantiefahrzeugs, wie z.B. Mietwagenkosten, Reisekosten, Telefongebühren und Unterkunft, Verlust von Wertgegenständen, Transport- und Abschleppkosten, entgangenen Gewinn sowie sonstige Folgekosten des Ausfalls.
- Anzeige des Mangels, Inanspruchnahme der Garantieleistungen
Die Garantieleistungen sind vom Garantienehmer wie folgt in Anspruch zu nehmen:
– Der Garantienehmer hat die Garantieansprüche unverzüglich nach Feststellung eines Mangels dem Garantiegeber anzuzeigen. Das Garantiefahrzeug ist im Rahmen der Schadensminderungspflicht zum nächstmöglichen Werkstatttermin für die Instandsetzung bereitzustellen. Müssen im Rahmen des von dem Garantienehmer erteilten Reparaturauftrages Leistungen erbracht werden, die vom Umfang der nach den Bedingungen der Hausgarantie zu erbringenden Garantieleistungen nicht gedeckt sind, so sind die damit verbundenen Kosten vom Garantienehmer zu tragen.
7.1 Diese Garantiebedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von diesen Garantiebedingungen abweichende Bedingungen des Garantienehmers werden nicht anerkannt.